Vor einigen Jahren sorgte die Lichtinstallation „Rheinkomet“ am Düsseldorfer Rheinturm  für Aufmerksamkeit. Die damalige Veranstalterin beklagte die Verletzung von Urheberrechten, als im Jahr 2020 die Lichtshow einer anderen Firma am Rheinturm veranstaltet wurde. Nun entschied das Landgericht Düsseldorf.

Streit um Licht-Installationen am Düsseldorfer Rheinturm

Klägerin des Verfahrens war eine Stiftung, die im Jahr 2016 auf der Kuppel des Düsseldorfer Rheinturms eine Licht-Installation aufgeführt hatte. Diese Installation trug den Namen „Rheinkomet“. Sie umfasste 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 Metern einzeln bewegt und gesteuert werden konnten. Den Namen Rheinkomet ließ man sich sogar als Marke schützen. Im Oktober 2020 führte der Handelskonzern METRO seinerseits eine Lichtshow am Rheinturm durch. Dabei wurde auf den Schaft des Turms eine Farbfläche projeziert. Außerdem wurden von der Kuppel 25 Leuchtstrahlen erzeugt. Hierin sah die Stiftung einen Verstoß gegen Urheber- und Markenrecht.

Klägerin hatte zunächst einstweilige Verfügung erwirkt

Schon einige Monate vorher war die Stiftung gegen eine andere Firma vorgegangen, die eine Licht-Show am Rheinturm veranstaltet hatte. Dort hatte man sich noch im Rahmen eines Vergleichs geeinigt. Nicht so im vorliegenden Fall: Die Stiftung zog wegen des mutmaßlichen Plagiats gegen den Handelskonzern vor Gericht. Sie erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung vor dem LG Düsseldorf. Die METRO gab sich jedoch nicht geschlagen. Sie legte gegen die einstwilige Verfügung Widerspruch ein.